Polizeisportverein
Offenburg e.V.

in der Fassung vom 25. Oktober 2016

  • § 1 Name und Sitz des Vereins
    • Der im Jahre 1928 gegründete Polizeisportverein Offenburg wurde nach der durch Kontrollratsgesetz bedingten Auflösung im Jahre 1945 durch seine Gründungsversammlung am 11. August 1953 unter der Bezeichnung ,,POLIZEI-SPORTVEREIN OFFENBURG" wieder gegründet.
    • Sitz des Vereins ist Offenburg.
    • Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt die Bezeichnung ,,Polizei-Sportverein Offenburg e.V.", abgekürzt „PSV Offenburg“. Für alle von und mit dem Polizei-Sportverein Offenburg e.V. getätigten Geschäfte gilt Offenburg als Erfüllungsort und Gerichtsstand.
  • § 2 Zweck des Vereins
    • Der Polizeisportverein Offenburg e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützi-ge Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege und Förderung der körperlichen Fitness und Gesundheit durch sportliche Aktivitäten in vielfältigen Formen zeitgerechten Sports verwirklicht.
    • Das Vereinsvermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ih-rem Ausscheiden weder eine Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsver-mögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.Das Vereinsvermögen und etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ih-rem Ausscheiden weder eine Entschädigung für den Verlust ihres Anteils am Vereinsver-mögen noch Zuwendungen sonstiger Art aus Mitteln des Vereins.
    • Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Aufwendungen von Amtsträgern oder Mitgliedern im Sinne von Abs.1 können erstattet werden. Näheres regelt § 11 der Satzung. Ansonsten erfolgt jede Tätigkeit für den Verein ehrenamtlich und unentgeltlich.
  • § 3 Ziele und Aufgaben

    Der Verein will seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportgruppen dem Zweck entsprechende sachgerechte Betätigung ermöglichen. Er stellt sich insbesondere folgende Ziele und Aufgaben:

    • Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport, er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und erforderlichenfalls für die notwendige Ausbildung durch Teilnahme an Schulungskursen.
    • Er sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und die erforderlichen Maßnahmen zur Unfallverhütung.
    • Er fördert die Kameradschaft und das Zusammengehörigkeitsgefühl unter Ausschluss partei- und rassenpolitischer, gewerkschaftlicher und konfessioneller Bestrebungen
    • Er arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen vertrauensvoll zusammen.
    • Der Verein ist Mitglied bei den zuständigen Sportverbänden, somit sind deren Satzungen für ihn und alle Mitglieder verbindlich
  • § 4 Mitgliedschaft
    • Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    • Mitglied kann jeder Polizeiangehörige sowie jede nicht der Polizei angehörende Person werden, gegen deren Aufnahme in den Verein keine Bedenken bestehen.
    • Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben. Hierüber entscheidet der Geschäftsführende Vorstand
    • Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen.
    • Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Bei Minderjähri-gen ist ein Lastschriftmandat des Beitragszahlers erforderlich.
  • § 5 Mitgliedsbeiträge
    • Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie sind für min-destens sechs Monate im Voraus zu entrichten und werden im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben.
    • Entstehen durch Versäumnisse eines Mitgliedes Gebühren und Auslagen, so sind diese Kosten vom Mitglied zu tragen.
  • § 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft endet:
      • a) durch schriftliche Austrittserklärung,
      • b) durch Ausschluss,
      • c) durch Tod.
    • Der freiwillige Austritt kann jeweils nur auf den Monatsersten eines Kalenderhalbjahres er-folgen und ist spätestens einen Monat vorher dem Verein schriftlich anzuzeigen. Das aus-scheidende Mitglied ist verpflichtet, etwaige Beitragsrückstände oder sonstige Forderungen des Vereins zu begleichen. Im Besitze des Austretenden sich befindliche vereinseigene Sportbekleidungsstücke oder sonstige vereinseigene Gerätschaften sind sofort dem Verein zurückzugeben.
    • Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
      • a) wenn das Mitglied trotz wiederholter Mahnung Vereinsbeiträge sechs Monate nicht ent-richtet hat oder trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung sonstigen Zahlungsverpflich-tungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
      • b) bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen, bei grober Schädigung des Verein-sansehens oder bei unehrenhaftem Verhalten.
    • Der Ausschluss ist mit Zweidrittel-Stimmenmehrheit des Gesamtvorstandes zu beschlie-ßen. Von dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich unter Darlegung der Gründe durch Einschreiben in Kenntnis zu setzten. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist innerhalb von 14 Tagen vom Tag der Zustellung des Ausschlusses beim Geschäftsführenden Vorstand mit schriftlicher Zustimmung von mindestens sechs Ver-einsmitgliedern schriftlich einzureichen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
  • § 7 Vereinsorgane
    • Organe des Vereins sind:
      • a) Mitgliederversammlung
      • b) Gesamtvorstand
      • c) Geschäftsführender Vorstand.
    • Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für Gesamtvorstand und Geschäftsführenden Vorstand verbindlich; ebenso Beschlüsse des Gesamtvorstandes für den Geschäfts-führenden Vorstand.
    • Beschlüsse der Vereinsorgane und Wahlergebnisse sind zu protokollieren. Der Protokollführer wird bei Mitgliederversammlungen von den an¬wesenden Mitgliedern gewählt. Bei Sitzungen des Gesamtvorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes führt der Schriftführer des Geschäftsführenden Vorstandes das Protokoll, bei dessen Abwesenheit ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
  • § 8 Mitgliederversammlung
    • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan
    • Alle zwei Jahre findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einberufung er-folgt durch den Vorstand, dem die Leitung der Versammlung obliegt.
    • Die Mitgliederversammlung muss bis spätestens 30. Juni durchgeführt sein.Der Versammlungstermin wird mindestens 14 Tage vorher im PSV-Vereinsheft den Mit-gliedern mit Angabe der Tagesordnung mitgeteilt.Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
    • In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, welche die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
    • Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen vom Geschäftsführenden Vorstand innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der stimmberech-tigten Vereinsmitglieder dies schriftlich verlangt. Die außerordentlichen Mitgliederversamm-lungen haben die gleiche Befugnis wie die ordentlichen Mitgliederversammlungen.
    • Anträge für die Mitgliederversammlungen sind mindestens acht Tage vor der Abhaltung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge), können nur durch Unterstützung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beratung und Beschlussfassung gelangen.
    • Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
      • a) die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts,
      • b) die Entlastung des Gesamtvorstands und des Geschäftführenden Vorstands,
      • c) die Wahl des Geschäftsführenden Vorstands und des Präsidenten,
      • d) die Wahl der Abteilungsleiter, sofern deren Wahl nicht in einer Abteilungsversammlung erfolgt ist,
      • e) die Wahl des Jugendleiters, sofern dessen Wahl nicht in der Jugendversammlung er-folgt ist,
      • f) die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
      • g) die Änderung der Satzung,
      • h) an sie gerichteten Anträge und Beschwerden des Gesamtvorstandes oder einzelner Mitglieder und die Auflösung des Vereins
  • § 9 Gesamtvorstand
    • Der Gesamtvorstand entscheidet über alle Fragen von außerordentlicher inhaltlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Bildung und Auflösung der Abteilungen. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.

      Er besteht aus:

      • a) dem Präsidenten
      • b) dem Geschäftsführenden Vorstand
      • c) den Leitern der Abteilungen und Sportgruppen
      • d) dem Jugendleiter
      • e) dem Redakteur der Vereinszeitschrift
      • f) dem Ehrenamtsbeauftragten
      • g) dem Webmaster sowie
      • h) optional dem Verwalter des Vereinsheims
    • Der Präsident ist Vorsitzender des Gesamtvorstandes, in seiner Abwesenheit einer der Vorstände.
    • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstände Sport, Verwaltung und Öffentlichkeits-arbeit. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzeln handlungs-fähig und vertretungsberechtigt.
    • Zur Erledigung der Geschäftsführung und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Ge-samtvorstand ermächtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer ist auf Wunsch des Geschäftsführenden Vorstandes verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. Er ist nicht stimmberechtigt.
  • § 10 Geschäftsführender Vorstand
    • Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus
      • a) den Vorständen Sport, Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit,
      • b) dem Schriftführer
      • c) dem Kassenführer und
      • d) optional bis zu zwei Beisitzern
    • Der Geschäftsführende Vorstand leitet den Verein. Er entscheidet über alle Fragen der lau-fenden Verwaltung und der Vereinsaktivitäten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Ge-samtvorstands oder der Mitgliederversammlung fallen. Er entscheidet über die Bildung und Auflösung von Sportgruppen und die Bestellung deren Leiter. Er beruft/bestellt den Webmaster, optional den Vereinsheimverwalter, Ehrenamtsbeauftrag-ten sowie den Redakteur der Vereinzeitschrift. Die Aufgaben und Kompetenzen der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
  • § 11 Präsident
    • Der Präsident unterstützt den Vorstand bei seinen Bemühungen, das Ansehen des Vereins zu fördern und den Ausbau der Beziehungen und Verbindungen im öffentlichen Leben zu festigen.
    • Er ist berechtigt an den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstandes teilzunehmen; er ist nicht stimmberechtigt.
  • § 12 Abteilungen und Sportgruppen
    • Die Abteilungsleiter und die Sportgruppenleiter sind für die Umsetzung des Vereins zwecks und der Vereinsziele nach § 2 und § 3 der Satzung in den Abteilungen bzw. Sportgruppen verantwortlich.
    • Die Abteilungen können ihr Finanzwesen unter Berücksichtigung der Belange des Vereins eigenverantwortlich regeln.
    • Das Finanzwesen innerhalb der Abteilungen kann der Gesamtvorstand durch Abteilungsordnungen regeln.
  • § 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    • Die Ämter in den Vereinsorganen werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ent-geltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsent-schädigung ausgeübt werden.Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Geschäftsführende Vor-stand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    • Der Geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
  • § 14 Wahlen und Abstimmungen
    • In den Gesamtvorstand und Geschäftsführenden Vorstand kann jedes Mitglied gewählt wer-den. Ein Mitglied des Gesamtvorstandes oder des Geschäftsführenden Vorstands kann in-nerhalb dieser Organe jeweils zwei Ämter innehaben.
    • Der Geschäftsführende Vorstand und der Präsident werden von der Mitgliederversamm-lung gewählt.
    • Die Wahl des Jugendleiters erfolgt durch die Jugendversammlung entsprechend der Ju-gendordnung. Kommt eine Wahl des Jugendleiters und eines Vertreters durch die Jugend-versammlung nicht zustande, werden diese durch die Mitgliederversammlung gewählt.
    • Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Abteilung in internen Abtei-lungsversammlungen gewählt. Neben den Abteilungsleitern können weitere Funktionsträger gewählt werden. Kommt die Wahl eines Abteilungsleiters innerhalb einer Abteilung nicht zustande, wird die-ser durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsversammlungen, in welchen die Abteilungsleiter gewählt werden, sollen min-destens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der jeweilige Versammlungstermin ist den Abteilungsangehörigen mindestens 14 Tage vorher mitzutei-len. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Abteilungsmitglieder anwe-send sind. Über das Ergebnis der Wahl ist der Gesamtvorstand binnen einer Woche schrift-lich zu unterrichten.
    • Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands werden für jeweils 2 Jahre gewählt und verbleiben bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt. Gleiches gilt für den Präsidenten.
    • Wahlberechtigt ist, wer das 16. Lebensjahr, wählbar, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
    • Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der auf Abänderung der Satzung, Änderung des Vereinszweckes und auf Auflösung des Vereins gerichteten, werden durch einfache Mehr-heit der anwesenden stimmfähigen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    • Die Änderung der Satzung sowie die Änderung des Vereinszweckes kann nur durch die Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder, die Auflösung des Vereins nur nach Maßgabe des § 17 dieser Satzung beschlossen werden.
    • Zu wählende Personen können, wenn kein Widerspruch erfolgt, durch Handaufheben ge-wählt werden. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmen-gleichheit entscheidet das Los.
  • § 15 Betrieb des Vereinsheimes
    • Regelungen über Betrieb, Nutzung und Bewirtschaftung des Vereinsheimes trifft der Ge-schäftsführende Vorstand.
    • Zur Verwaltung des Vereinsheimes und zur Abwicklung der damit zusammenhängenden Geschäfte kann ein „Verwalter des Vereinsheimes“ eingesetzt werden.
    • Bei Bedarf kann durch den Gesamtvorstand ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Über Mitgliederzahl und Zusammensetzung entscheidet der Gesamtvorstand.
  • § 16 Einberufung von Sitzungen und Versammlungen
    • Zur Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten werden je nach Bedarf Sitzungen bzw. Versammlungen einberufen.
    • Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands sind mindestens vierteljährlich einzuberufen, Sitzungen des Gesamtvorstands mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand .
    • Die Einberufung des Gesamtvorstandes kann auch durch den Präsidenten erfolgen.
  • § 17 Auflösung des Vereins
    • Die Auflösung des Vereins kann von dem Gesamtvorstand oder von den Mitgliedern bean-tragt werden, wenn mindestens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder diesen Antrag stellen. Sie kann nur von einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei der mindestens drei Viertel aller Mitglieder des Vereins anwesend sind.
    • Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
    • Sind die Bedingungen der ersten Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig. In der zweiten Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.Sind die Bedingungen der ersten Mitgliederversammlung zum Zwecke der Auflösung des Vereins nicht erfüllt, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann beschlussfähig. In der zweiten Mitgliederversammlung kann die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den ge-meinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an das Deutsche Rote Kreuz, Ortsverband Offenburg, welches es unmittelbar und ausschließlich für ge-meinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und die von ihnen geleisteten Sacheinlagen fallen nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten den Mitgliedern zu.
  • § 18 Datenschutz
    • Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der PSV Offenburg seine Adresse, sein Geburtsda-tum, Bankverbindung, E-Mailadresse und Telefonnummer auf. Beim Eintritt eines minder-jährigen Mitglieds werden Name und die Bankverbindung der Person aufgenommen, wel-che den Mitgliedsbeitrag bezahlt. Diese Informationen werden im vereinsinternen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatori-sche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen über Mitglieder und Nichtmitglieder werden von dem Verein grund-sätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie der Förderung des Vereinszweckes dienlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interes-se hat, welches der Verarbeitung entgegensteht.
    • Als Mitglied des Badischen Sportbundes Freiburg und der Fachverbände der im PSV Of-fenburg ausgeübten Sportarten ist der Verein verpflichtet, personenbezogene Daten von Mitgliedern mit besonderen Aufgaben oder Funktionen (z.B. Vorstandsmitglieder, Trainer, Übungsleiter, Startpassinhaber) an die Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei Na-me, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Funktionen und ggf. Lizen-zen.
    • Der PSV Offenburg informiert die örtliche Tagespresse über sportliche Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Ver-eins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter, kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer Veröffentlichung seiner Daten widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der PSV Offenburg macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von sportlichen Veran-staltungen sowie Feierlichkeiten und Jubiläen in der Vereinszeitschrift bekannt. Das einzel-ne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung wider-sprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mit-glied eine weitere Veröffentlichung.
    • Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausge-händigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitglie-derdaten erfordert.
  • § 19 Schlussbestimmungen
    Die vorstehende Satzung wurde von der einberufenen ordentlichen Mitgliederversammlung am 25. April 2016 und bezüglich der §§ 7 Abs. 3 und 8 Abs. 5 von der außerordentlichen Mitglieder-versammlung am 25. Oktober 2016 genehmigt. Gleichzeitig wurde die Satzung in der bisher geltenden Fassung aufgehoben. Die Satzung in der geänderten Fassung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Offenburg, den 25. Oktober 2016

Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen und Funktionen in der männlichen (wahlweise auch weiblichen) Form gefasst. Soweit die männliche (wahlweise auch weibliche) Form gewählt wird, werden damit sowohl weibliche wie männliche Funktionsträger angesprochen.

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